Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

1. Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für alle Angebote und Vereinbarungen mit Auftraggebern gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend.

3. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der jeweils gültigen Fassung.

Auf Verlangen des Auftraggebers wird ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der VOB, Teil B, Kenntnis zu nehmen.

4. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von anderen Gegenstanden, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 3 sind, gelten folgende Bestimmungen:

4.1.  Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere weil sie außerhalb seines Machtbereiches liegen (z.B. Arbeitskampf, Brand oder andere Betriebsstörungen), so verlängert sich eine etwaige vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

4.2.  Ist ausschließlich die Lieferung von Gegenständen vereinbart, erfolgt der Versand ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

4.3.  Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht sofort versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4.  Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht. so ist die Vergütung sofort in bar zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt hereingenommen.
Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwas später fällige Papiere, verlangen.
Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen Die Zinsen betragen mindestens 2% über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
Bei Zahlungen für Teillieferungen gellen gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

4.5.  Mängel müssen unter deren genauer Benennung unverzüglich nach Entdeckung mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber dem Auftragnehmer gerügt werden. Wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes gehört oder mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abgeschlossen wurde, können Mängel nur innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Leistung geltend gemacht werden Die gleiche Rügefrist gilt in allen anderen Fällen bei offensichtlichen Mängeln.

Werden die Mängelrügen vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt oder gerichtlich als begründet festgestellt, so hat er die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Rücksendungen, Abzüge, Aufrechnungen oder Einbehaltungen der Vergütung sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung, soweit sie nicht als berechtigt anerkannt oder gerichtlich als begründet festgestellt sind, nicht statthaft.
Unwesentliche Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigten nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

5. Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung.
Die Vergütung ist auf Verlangen eines Vertragsteils bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, zu ändern, wenn

    • die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss

    • oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen.
      Die Neufestsetzung der Vergütung erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien unter angemessener Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen.

5.1.  Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

5.2.  Der Auftraggeber ist verpflichtet,

    • die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in der Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der Rechtsforderung an den Auftragnehmer abgetreten.

    • Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

5.3.  Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

5.4.  Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.

5.5.  Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

5.6.  Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen, unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages.

6. Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen

Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt werden noch Dritten zugänglich gemacht werden.

7. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Betriebssitz des Auftragnehmers.